Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

Das Coronavirus beherrscht seit langem unser tägliches Leben und bringt erhebliche Auswirkungen auf unsere Gesellschaft und unser Wirtschaftsleben mit sich.

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle und auf diesem Weg Handlungsempfehlungen und Ratschläge mit auf den Weg geben. Dies soll Ihnen Möglichkeiten und Wege aufzeigen, wie Sie die Herausforderungen dieser unruhigen Zeit angehen und lösen können.

Hier die Themenübersicht:

Überbrückungshilfe IV

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird im Wesentlichen als separates Förderprogramm Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt.

Die Antragstellung muss bis zum 30. April 2022 erfolgen.

Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV unverändert die Erstattung von  näher definierten Fixkosten. Die Höhe der Förderung ist unverändert abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs gegenüber dem Referenzzeitraum im Jahr 2019.

Folgende Änderungen enthält die Überbrückungshilfe gegenüber dem Vorgängerprogramm:

Die maximale Förderung bei Umsatzausfällen ab 70% gegenüber dem Referenzjahr 2019 liegt bei nur noch 90%, statt wie bisher bei 100%. Die Förderhöhen stellen sich wie folgt dar:

Umsatzrückgang > 70 %:                              90% Kostenerstattung

Umsatzrückgang 50 – 70 %:                        60% Kostenerstattung

Umsatzrückgang 30 – 50 %:                        40% Kostenerstattung

Folgende Kostenpositionen werden im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht mehr gefördert:

  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen
  • Kosten der Digitalisierung

Neu enthalten sind hingegen:

  • Kosten für Einlasskontrollen und Zugangsbeschränken (im Rahmen der Hygienemaßnahmen)

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, unverändert einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Diesen gab es bereits bisher, jetzt wird er in der Überbrückungshilfe IV wie folgt angepasst und verbessert. Wenn betroffene Unternehmen durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu verzeichnen haben, erhalten Sie einen Zuschlag von bis zu 30% auf bestimmte Fixkostenerstattungen (Nr. 1 biss 11 des bekannten Fixkostenkatalogs).

Die Überbrückungshilfe IV enthält unverändert folgende branchenspezifische Regelungen:

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50%. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% im Dezember 2021 aufweisen.

Reisebüros erhalten zusätzlich zu der Förderung von entgangenen Provisionen oder Margen für aufgrund von Reisewarnungen entfallene Reisen in den Monaten Januar bis März 2022 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021.

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche erhalten interne als auch externe Ausfallkosten für von September bis Dezember 2021 ausgefallene Veranstaltungen.

Die beiden letztgenannten Branchen erhalten zusätzlich unverändert eine sog. „Anschubhlife“.

Die FAQ und tiefergehende Informationen erhalten Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html

Rückmeldeverfahren "Corona-Soforthilfe"

**** Aktuell: Fristverlängerung bis zum 16.1.2022 ! ****

Die L-Bank Baden-Württemberg hat allen, die im Frühjar 2020 einen Antrag auf die „Soforthilfe Corona“ gestellt haben, ein Schreiben zur Aufforderung der Teilnahme am Rückmeldeverfahren erhalten haben. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick über den Ablauf und den Inhalt des Verfahrens sowie die Möglichkeit unserer Unterstützung hierbei aufzeigen.

  1. Allgemeines zum Rückmeldeverfahren

Die Rückmeldung hat für alle Antragsteller bis zum 16. Januar 2022 verpflichtend zu erfolgen. Die Rückmeldung kann ausschließlich über das Online-Portal mit ihren persönlichen Zugangsdaten aus dem Schreiben der L-Bank erfolgen. Nach Ablauf der Rückmeldefrist wird das Online-Portal geschlossen. Eine Rückmeldung wird dann nicht mehr möglich sein.

Sollte keine Rückmeldung erfolgen, kann die L-Bank den gesamten bewilligten Betrag zurückfordern. Sollten Sie der Auffassung sein, dass Sie ohnehin den gesamten Betrag zurückzahlen müssen, empfehlen wir Ihnen trotzdem unbedingt, am Rückmeldeverfahren fristgerecht teilzunehmen, da ansonsten – auch bei späterer vollständiger Rückzahlung - mit strafrechtlichen Konsequenzen auf Grund des Verdachtes auf Subventionsbetrug zu rechnen ist.

Für Einzelheiten hierzu möchten wir nochmals auf folgenden Link zu den FAQ bzw. der offiziellen Seite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg verweisen:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Im Rahmen der Rückmeldung müssen Sie die ursprünglich im Antrag gemachten Daten – insbesondere die Höhe des ursprünglich abgegeben Liquiditätsengpasses – prüfen und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung ermitteln. Grundsätzlich müssen bei der Rückmeldung keine Berechnungen oder Nachweise eingereicht werden. Es sind nur wenige Angaben zu machen. Ein sich eventuell ergebender Rückzahlungsbetrag muss lediglich in einer Summe ohne Angabe einer Berechnung eingetragen werden. Bei der Ermittlung dieser Angaben haben sich jedoch insbesondere folgende Problembereiche ergeben:

  1. Betrachtungszeitraum des Liquiditätsengpasses

Bei der Antragstellung für die Soforthilfe musste versichert werden, dass durch die Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten entstanden sind, welche die Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken (Liquiditätsengpass). Hierfür war ein Betrachtungszeitraum von drei Monaten (in Ausnahmefällen fünf Monate) vorgesehen.

Der Betrachtungszeitraum für den Liquiditätsengpass beginnt grundsätzlich einen Tag nach der ursprünglichen Antragstellung und dauert taggenau drei Monate. Er kann grundsätzlich nicht eigenständig verkürzt, verlängert oder verschoben werden.  Es besteht lediglich noch die Option, den Beginn des Betrachtungszeitraumes auf den ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats zu verschieben. Dies soll der Vereinfachung dienen, damit lediglich ganze Kalendermonate berücksichtigt werden müssen.

Der erste Lockdown im Jahr 2020 wurde am 16. März 2020 beschlossen. Bereits am 05. Mai 2020 gab es erste Erleichterungen und viele Unternehmen durften wieder öffnen bzw. erzielten wieder Umsätze. Daher führt die Abhängigkeit des Betrachtungszeitraumes vom Tag der Antragstellung dazu, dass tendenziell die Betriebe schlechter gestellt sind, welche den Antrag später gestellt haben. Dadurch führt auch die Anwendung der Vereinfachungsregelung in der Regel zu einer Schlechterstellung, da der Betrachtungszeitraum noch weiter in die Zeit nach dem Lockdown verschoben wird.

  1. Berechnungsmethode des Liquiditätsengpasses

Die FAQ sehen für die Berechnung vor, dass grundsätzlich nur betriebliche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die im jeweiligen Betrachtungszeitraum liegen. Außerdem dürfen nur verursachte, fällige und geleistete Zahlungen berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Zahlungen grundsätzlich nach dem Zahlungseingang und -ausgang (Zufluss und Abfluss) zu berücksichtigen sind.

Es besteht jedoch auch die Option, für die Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Das bedeutet, Einnahmen und Ausgaben müssen entsprechend ihrer zeitlichen Verursachung für den Betrachtungszeitraum abgegrenzt werden. Diese Wahlmöglichkeit soll insbesondere bei bilanzierenden Unternehmen zur Vereinfachung der Berechnung des Liquiditätsengpasses führen.

Grundsätzlich sind beide Berechnungsmethoden jedoch unabhängig von der Gewinnermittlungsmethode des Betriebes anwendbar. Ergibt sich also bei Anwendung einer dieser Methoden ein Ergebnis, welches zu einer (zumindest teilweisen) Rückzahlung der Soforthilfe führt, müsste für eine Günstigerprüfung die Alternativmethode ebenfalls berechnet werden.

  1. Zu Berücksichtigende Einnahmen und Ausgaben

Als Einnahmen zu berücksichtigen sind:

  • Umsatzerlöse (abzüglich Skonti, Boni und Rabatte)
  • Erlöse aus Provisionen, Lizenzen und Patenten
  • Sonstige Zinsen und ähnliche Erlöse wie aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens und Umlaufvermögens
  • Erlöse aus Vermietung und Verpachtung (nur betrieblich, keine Einkünfte/Einnahmen aus privater Vermietung und Verpachtung).
  • Mitgliedsbeiträge sind ebenfalls Einnahmen. Sollte aufgrund der Corona-Pandemie Mitgliedern eindeutig und nachweisbar eine kostenlose Vertragsverlängerung gewährt worden sein, müssen Mitgliedsbeiträge in der der Verlängerung entsprechenden Höhe nicht berücksichtigt werden. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden.

Weitere öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen), Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall und Ähnliche sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu

berücksichtigen.

 

Nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind:

  • liquide Rücklagen des Betriebs
  • Steuererstattungen
  • Spenden (Ausnahme: bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen)
  • Einnahmen aus dem Verkauf von betrieblichem Sachvermögen

Als Ausgaben dürfen berücksichtigt werden:

  • Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren (abzüglich Boni, Skonti und Rabatte)
  • Miete/Pacht (ein Mieterlass ist zu berücksichtigen)
  • Energiekosten
  • Wartung, Reparatur, Instandhaltungen
  • Kosten für beispielsweise Versicherungen oder Beiträge, die einmalig für mehrere Monate entrichtet werden, können entweder zum Zahlungszeitpunkt berücksichtigt oder auf die entsprechenden Monate, für die die Zahlung erfolgt ist, verteilt werden.
  • Werbe- und Reisekosten
  • Buchführungs- und Beratungskosten
  • Bürobedarf
  • Zinsen (zum Beispiel für Darlehen, Kredite, Kontokorrent) und Leasing
  • Planmäßige Tilgung (für Darlehen, Kredite) nach Ausschöpfung von Stundung
  • Personalkosten des Unternehmens sind ansetzbar, soweit hierfür keine sonstigen Hilfen (beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen gemäß Infektionsschutzgesetz) in Anspruch genommen wurden (Auch Gehälter der geschäftsführenden Personen in Kapitalgesellschaften Sofern ein Anstellungsvertrag besteht).
  • Investitionskosten im Betrachtungszeitraum, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs während des Betrachtungszeitraums notwendig waren.
  • bei Soloselbständigen, Angehörigen der Freien Berufe und für im Unternehmen tätige Inhaber/innen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann zusätzlich ein Betrag in Höhe von maximal 1.180 Euro pro Monat für den fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden.

Ausgaben müssen tatsächlich angefallen sein. Werden Kosten eingespart oder durch andere Hilfsgelder abgedeckt, sind diese in Höhe der Einsparung nicht zu berücksichtigen. Ausgaben dürfen nur mit einbezogen werden, wenn sie den regelmäßigen Ausgaben für den angegebenen Zweck entsprechen oder erforderlich waren, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Ausgaben, die sich in einen betrieblichen und nicht betrieblichen Teil aufteilen lassen, können in Höhe des betrieblichen Anteils angesetzt werden (beispielsweise Fahrzeug oder Internet). Berechnungen hierzu müssen aufbewahrt werden.

Nicht als Ausgaben berücksichtigt werden dürfen:

  • Abschreibungskosten
  • In den Betrachtungszeitraum vorgezogene Kosten, die erst zu einem späteren Zeitraum fällig wurden.
  • Alle Kosten, die nicht planmäßig anfallen oder Kosten, die künstlich in den Betrachtungszeitraum vorgezogen, beziehungsweise in diesem künstlich generiert wurden (beispielsweise Investitionen in Betriebsausstattung, die nicht unmittelbar zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, verfrüht abgerechnete)
  • Steuern (Ausnahme betriebliche Kfz-Steuer und Grundsteuer)
  • Tantiemen und Prämien
  • Bußgelder
  1. Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen dürfen grundsätzlich nur einen Antrag auf Soforthilfe stellen. Sollten Sie Inhaber mehrerer Unternehmen sein und auch für mehrere Unternehmen Soforthilfe erhalten haben, ist unbedingt zu prüfen, ob dies zurecht erfolgt ist.

Sollten Inhaber mehrerer Unternehmen nur einen Antrag gestellt haben, ist jedoch ebenfalls eine Prüfung erforderlich. In diesem Fall ist zu beachten, dass alle Einnahmen und Ausgaben des Unternehmensverbundes gegenüber Dritten berücksichtigt wurden und sämtliche Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Unternehmensverbundes nicht angesetzt wurden.

Auch die Beurteilung, welche Unternehmen zu einem Verbund gehören, kann oft schwierig sein. Die betroffenen Unternehmen müssen z.B. nicht immer im Eigentum derselben Personen sein. Auch enge familiäre Beziehungen zwischen den Unternehmern können dazu führen, dass verbundene Unternehmen vorliegen. Hierzu verweisen die offiziellen FAQ auf die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, derzeit die Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 (2003/361/EG). Diese erhalten Sie ebenfalls als Anlage.

Auf weitere Ausführungen hierzu werden wir auf Grund der Komplexität verzichten. Dies muss jeweils im Einzelfall am konkreten Sachverhalt geklärt werden.

  1. Rückmeldeverfahren durch einen beauftragten Steuerberater

Grundsätzlich geht die L-Bank weiterhin davon aus, dass das Rückmeldeverfahren durch den Antragsteller selbst bewältigt werden kann. Es ist daher nicht zwingend erforderlich, einen sachverständigen Dritten mit dieser Aufgabe zu betrauen. Sie können dies jederzeit über die Online-Plattform der L-Bank mit den Ihnen zugesandten Zugangsdaten vornehmen. Dort steht auch eine Berechnungshilfe sowie eine Anleitung zur Bearbeitung der Rückmeldung zur Verfügung.

Berechnungshilfe:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/berechnungshilfe-soforthilfe-corona/

Anleitung:

https://www.l-bank.de/corso/schritt-fuer-schritt-anleitung.html

  1. Fazit

Es ist damit zu rechnen, dass sich in vielen Fällen ein zumindest teilweiser Rückzahlungsbetrag der Soforthilfe ergeben wird. Der Hauptgrund hierfür ist sicherlich der in vielen Fällen relativ spät gestellte Antrag und damit die Verschiebung des Betrachtungszeitraumes in die „lockdownfreie“ Zeit. Auf Grund des Wahlrechtes für den Beginn des Betrachtungszeitraumes (Tag genau oder ab Beginn des nächsten Monats) und des Wahlrechtes bei der Berechnungsmethode des Liquiditätsengpasses (Zufluss/Abfluss oder Prinzip der Leistungserbringung) können dann bis zu vier verschiedene Berechnungen des Liquiditätsengpasses erforderlich sein, um das günstigste Ergebnis zu ermitteln. Obwohl die Bearbeitung der Rückmeldung durch nur wenige einzugebende Angaben zunächst einfach erscheint, ist die richtige Ermittlung dieser Angaben in vielen Fällen komplex und extrem zeitaufwendig.

Bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle versuchen, die vorhandenen wesentlichen Informationen der Fördermaßnahmen für Sie zusammenzufassen und weiterzugeben. Diese Zusammenfassung soll auf verschiedene Probleme des Rückmeldeverfahrens hinweisen, beinhaltet aber bei weitem nicht alle Punkte der FAQ und der Verwaltungsvorschrift zur Soforthilfe. Eine Vollständigkeit der Angaben können wir daher nicht gewährleisten. Da sich auch in der Vergangenheit bei den verschiedenen Corona-Hilfsprogrammen immer wieder auch noch nachträglich Änderungen ergeben haben, können wir für den Inhalt der Zusammenfassung keine Gewähr übernehmen.

 

Überbrückungshilfe III Plus

MIt der Überbrückungshilfe III Plus  - als Anschlussprogramm zu Überbrückungsgilfe III - unterstützt die Bundesregierung  im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 weiterhin wirtschaftlich von der Pandemie betroffene Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Gesamtumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr.

Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III ist für die Monate Juli bis September 2021 eine "Restart-Prämie", die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit holen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen.

Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus wurde zwischenzeitich verlängert bis zum 31. März 2021.

Hier finden Sie nähere Informationen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-plus.html

Überbrückungshilfe III

Das Programm der Überbrückungshilfe III war ursprünglich für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 vorgesehen. Auf Grund der Tatsache, dass vielen Unternehmen aber der Zugang zur November- und Dezemberhilfe nicht möglich war, wurden die Programmbedingungen kurzfristig geändert und der Förderzeitraum rückwirkend auf den November und Dezember 2020 ausgedehnt. Zudem wurden die Zugangsvoraussetzungen nochmals vereinfacht.

Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über das Programm. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass dies lediglich auf den bisher veröffentlichten Angaben der zuständigen Bundesministerien beruht. Eine Verordnung oder entsprechende Vollzugshinwiese hierzu wurde bisher noch nicht veröffentlicht. Daher können sich auch noch Änderungen ergeben.

Aktuelle Fragen und Antworten hierzu finden Sie auch unter folgendem Link:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html

 

1. Wer kann die Überbrückungshilfe 3 beantragen?

Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Zugangsvoraussetzungen wurden im Vergleich zu den Phasen 1 und 2 und Gegenüber dem ersten Entwurf der Phase 3 nun deutlich vereinfacht. Antragsberechtigt sind demnach alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum Referenzmonat 2019.

Somit ist keine Differenzierung mehr nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit vorgesehen.

2. Förderzeitraum

Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Damit ist die Überbrückungshilfe 3 unter Umständen auch für Unternehmen zugänglich, die keinen Anspruch auf die November- und Dezemberhilfe haben.

3. Was wird gefördert?

Anders als bei der November- und Dezemberhilfe werden wieder - wie bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 - bestimmte Betriebsausgaben (Fixkosten) nicht mit einem pauschalen Betrag, sondern in prozentualer Höhe gefördert.

Hierfür wird es wieder einen festen Musterkatalog fixer Kosten geben. Dazu zählen insbesondere:

  • Pachten,
  • Grundsteuern,
  • Versicherungen,
  • Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen,
  • Zinsaufwendungen,
  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent,

 Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,

  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.,
  • Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind mit
  • pauschal 20 Prozent der Fixkosten
  • bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten
  •  Marketing- und Werbekosten.

Neu enthalten bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind vor allem Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige.  Konkret sind hier für die einzelnen Branchen folgende Ansätze von Kosten vorgesehen:

Einzelhändler

Der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.

Reisebranche

Die externen Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt.

Pyrotechnikindustrie

Für die Pyrotechnikindustrie gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.

Der genaue, abschließende Kostenkatalog ist bisher jedoch noch nicht veröffentlicht.

 

4. Höhe der Förderung

Fördersatz

Die Förderung berechnet sich prozentual anhand der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz auf die berücksichtigungsfähigen Fixkosten gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dazu ist im Förderzeitraum pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen. Es gelten folgende Erstattungssätze:

  • Umsatzeinbruch > 70 % => Erstattung von 90 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch 50 % bis 70 % => Erstattung von 60 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch über 30 % bis unter 50 % => Erstattung von 40 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch unter 30 % => keine Erstattung

Achtung:

Die monatsweise Berechnung kann dazu führen, dass nicht in allen Monaten des Förderzeitraumes ein Anspruch auf Förderung besteht.

Höchstbetrag

Die monatliche Förderhöchstgrenze beträgt bis zu 1,5 Millionen Euro. Allerdings gelten hier die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Das bedeutet: Der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt max. 4 Millionen Euro für ein Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat. Zu beachten hierbei ist, dass bereits beantragte Hilfen aus anderen Förderprogrammen in der Regel anzurechnen sind. Auch bestimmte Förderdarlehen (KFW- Darlehen, L-Bank-Darlehen usw.) sind unter Umständen zu berücksichtigen.

Die Bundesregierung setzt sich weiterhin bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein.

5. Nachweis von Verlusten

Zu beachten ist, dass unter gewissen Voraussetzungen die Förderung auf einen bestimmten Prozentsatz, der im jeweiligen Förderzeitraum entstandenen Verluste begrenzt wird. Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem für diesen Fall relevanten Beihilferecht ab. Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe 3 beantragen.

Kleinbeihilfen-Regelung / De minimis

Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu einer Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen sowie die De minimis-Verordnung genutzt werden. Hierfür ist dann kein Nachweis von ungedeckten Fixkosten bzw. Verlusten erforderlich! Das ist ein wichtiger, wenn nicht gar der entscheidende Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.

Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

Bundesregelung Fixkostenhilfe

Wird der Antrag auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe gestellt mit max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen, ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Bei einer Förderhöhe bis zu einer Million (einschließlich Förderungen aus anderen Programmen) ist somit kein Nachweis von ungedeckten Fixkosten bzw. Verlusten erforderlich.

6. Abschlagszahlungen

Bei der Überbrückungshilfe III ist wie bei der November- und Dezemberhilfe ein Abschlag vorgesehen, der in diesem Fall direkt über den Bund (Bundeskasse) gezahlt werden soll. Für die regulären Auszahlungen sind weiterhin die einzelnen Bundesländer zuständig. Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen beträgt 100.000 Euro je Fördermonat. Erste Abschlagszahlungen sollen im Monat Februar 2021 erfolgen. Die regulären Auszahlungen über die Bundesländer sollen im März starten.

7. Sonderregelung für Solo-Selbstständige

Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von maximal 7.500 Euro erhalten.

Die Betriebskostenpauschale beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.

Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.

Beispiel: Bei einem Jahresumsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt. (Referenzumsatz = 20.000 x 50% =10.000 => davon wiederum 50 Prozent = 5.000 Euro).

8. Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt weiterhin über die bundesweit einheitlich digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .

Unternehmen müssen Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte (d.h. Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen und/oder Rechtsanwälte*innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen. Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können ebenfalls über diese Plattform direkt Anträge stellen (und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen).

WICHTIG:

Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021 - ein genauer Termin ist nach wie vor nicht bekannt!

Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021. Eine Frist zur Antragstellung ist derzeit noch nicht bekannt.

9. Nachträgliche Überprüfung

Zu einer nachträglichen Überprüfung der Anträge ist derzeit noch nichts bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies nach der gleichen Vorgehensweise wie bei der Überbrückungshilfe 2 – durch eine Schlussabrechnung - erfolgen soll.

10. Steuerpflicht der Überbrückungshilfe III

Es ist davon auszugehen, dass die Überbrückungshilfe 3 ebenso steuerbar innerhalb der Gewinnermittlung ist. Das bedeutet, sie ist der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (sofern der Betrieb gewerbesteuerpflichtig ist) zu unterwerfen.

Die Überbrückungshilfe unterliegt nicht der Umsatzsteuer an, da keine Leistung des Antragstellers zugrunde liegt.

Aufgrund der Schlussabrechnung zurückzuzahlende Beträge können jedoch dementsprechend als Betriebsausgabe abgezogen werden

Überbrückungshilfe III - Erstfassung

Im Folgenden stellen wir die Corona-Überbrückungshilfe III des Bundes dar. Zwar ist eine Antragstellung derzeit noch nicht möglich, doch ist dies noch für das erste Quartal 2021 geplant.

Das Programm der Überbrückungshilfe ist grundsätzlich für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 bestimmt. Unter gewissen Umständen erhält man auch rückwirkend Gelder für die Monate November und Dezember 2020.

Antragsvoraussetzungen

Grundsätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro im Jahr 2020.

Für eine Antragsberechtigung müssen Voraussetzungen erfüllt sein, die sich nach den verschiedenen Zeiträumen unterscheiden, für die Hilfen beantragt werden soll.

April bis Dezember 2020

Ein Unternehmer ist antragsberechtigt, wenn er in den Monaten April bis Dezember 2020 in zwei aufeinanderfolgenden Monaten Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent oder einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im gesamten Zeitraum April bis Dezember 2020  zu verzeichnen hat. Verglichen wird jeweils mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum 2019.

Hilfe erhalten die Unternehmer dieser Kategorie für die Monate Januar bis Juni 2021 sowie rückwirkend auch für den Dezember 2020. Der Maximalbetrag der Zuschüsse beträgt 200.000 €pro Monat.

November und Dezember 2020

Überbrückungshilfe III erhalten auch Unternehmer, die in einem der Monate November und/oder Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % zum Vorjahresumsatz hinnehmen mussten und direkt von den Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen sind.

Unternehmer dieser Kategorie erhalten Hilfe für die Monate November und Dezember 2020, gedeckelt auf den Maximalbetrag von ebenfalls 200.000 €.

Dezember 2020

Überbrückungshilfe III kann auch derjenige Unternehmer beantragen, der direkt oder indirekt von den Schließungen ab Mitte Dezember 2020 betroffen ist, wenn er im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von 30% erlitten hat.  

Er erhält Hilfe in Höhe von maximal 500.000 € für jeden Monat der Schließung im Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021.

Januar bis Juni 2021

Zur Beantragung der Überbrückungshilfe III  müssen Unternehmer in den Monaten Januar bis Juni 2021 einen Umsatzrückgang von mindestens 30% belegen können, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.

Für diesen Zeitraum erhält man Zuschüsse zu Fixkosten in Höhe von maximal 500.000 € je Schließungsmonat.

Höhe der Überbrückungshilfe

Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:

  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
  • bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
  • bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.

Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.

Erstattungsfähige Fixkosten

Erstattungsfähig sind folgende Fixkosten:

  • Mieten und Pachten
  • Finanzierungskosten
  • Abschreibungen bis zu 50 Prozent
  • Modernisierungs-, Umbau-, Renovierungskosten bis maximal 20.000 Euro
  • Fortlaufende betriebliche Fixkosten inkl. Marketing-/Werbekosten bis zu einem gewissen Höchstbetrag
  • Branchenspezifische Regelungen (z.B. für Reisebranche und Veranstaltungsbranche)

Antragsverfahren

Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist derzeit noch nicht möglich. Damit ist frühestens im März 2021 zu rechnen.

Abschlagszahlungen bis maximal 50.000 € sollen noch im Januar 2021 in einem vereinfachten Verfahren beantragt werden können.

Das Antragsverfahren läuft, wie bereits in den ersten beiden Phasen Phase ab. Dabei muss das Antragsverfahren auf Überbrückungshilfe ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt werden. Die Beantragung muss zudem wieder elektronisch durch oben genannte Berufsträger erfolgen. Soloselbständige mit einem Antragsvolumen von bis zu 5.000 € können die Überbrückungshilfe eigenständig beantragen.

Neustarthilfe

Soloselbständige ohne einen Mitarbeiter (berechnet nach Vollzeitäquivalenten) können alternativ zu obigen Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25% zum Vergleichsumsatz im Jahr 2019 bis zu einem Maximalbetrag von 5.000 € erhalten – sog. „Neustarthilfe“.

Wichtige Hinweise:

Beihilferecht

Die Überbrückungshilfe III unterliegt der sog. „Bundesregelung Fixkostenhilfe“. Danach muss im jeweiligen Förderzeitraum beim Unternehmer ein Verlust entstanden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung von Überbrückungshilfe III wird auf die Höhe des Verlusts begrenzt.

Mehr hierüber erfahren sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html

Verhältnis zu anderen Förderprogrammen

Neben der Überbrückungshilfe III stehen für Unternehmen, die von den Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen sind (z.B. Gastronomie), die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe zur Verfügung. Alle Unternehmen, die erst von den Schließungen ab Mitte Dezember 2020 betroffen sind (wie z.B. Einzelhandel, Friseure), müssen sich mit Überbrückungshilfe II und III begnügen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen des Bundes erhalten sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html

 

Dezemberhilfe

Die Dezemberhilfe schließt sich an die Novemberhilfe an und ist daher sehr ähnlich ausgestaltet.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen, die Förderhöhe und das Antragsverfahren stellen sich im Vergleich zur Novemberhilfe als unverändert dar. Wir verweisen insoweit entsprechend auf unsere dortigen ausführlicheren Ausführungen.

Grundsätzliche Voraussetzungen für Unternehmen

  • Das Unternehmen muss seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein.
  • Das Unternehmen muss vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein.
  • Die Geschäftstätigkeit darf vor dem 1. Dezember 2020 nicht dauerhaft eingestellt worden sein

Grundsätzliche Voraussetzungen für Soloselbständige und Freiberufler

Soloselbständige und Freiberufler sind nur antragsberechtigt, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.

Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind.

Antragsvoraussetzungen für die Dezemberhilfe

Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Explizit nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht im oben erwähnten Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 benannt wurden.

Nicht umfasst sind insbesondere Unternehmen oder Soloselbständige, deren Betrieb auf Grundlage späterer Beschlüsse, wie etwa dem Bund-Länder-Beschluss von Mitte Dezember 2020, geschlossen werden mussten.

Betroffen sind also nur diejenigen Betriebe, die bereits von den Schließungen im November betroffen waren (insb. Gastronomie). Die Betriebe, die erst im Dezember schließen mussten (insb. Einzelhandel und Friseure) erfüllen nicht die Antragsberechtigung für die Dezemberhilfe. Diesen Unternehmen steht dafür lediglich die „Überbrückungshilfe III“ als Hilfspaket zur Verfügung – diese sieht im Gegensatz zur Dezemberhilfe lediglich Zuschüsse zu nicht gedeckten Fixkosten vor.

Bei den betroffenen Betrieben muss wie bei der Novemberhilfe zwischen direkt, indirekt und indirekt über Dritte betroffene Unternehmen unterschieden werden – wir verweisen auf unsere dortigen Ausführungen.

Höhe der Dezemberhilfe

Die Höhe der Dezemberhilfe beträgt wie die Novemberhilfe 75% des jeweiligen Vergleichsumsatzes des Jahres 2019. Wir verwiesen wiederum auf unsere Ausführungen zur Novemberhilfe.

Antragsfrist und Antragstellung

Die Dezemberhilfe muss bis 31.3.2021 beantragt werden.

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt.

Kumulierung mit anderen Corona-Beihilfen

Gleichartige andere Corona-Hilfen für den Dezember 2020 (z.B. Erstattungen aus einer Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherung) und staatliche Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe 2) werden auf die Dezemberhilfe angerechnet.

Die Dezemberhilfe wird wiederum vollständig auf die Überbrückungshilfe II für den Dezember angerechnet.

Weitere Hinweise

Beihilferecht

Nach derzeitigem Stand findet die sog. „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ – anders als bei der Überbrückungshilfe III“ - keine Anwendung auf die Dezemberhilfe. Eine Auszahlung der Dezemberhilfe erfolgt unabhängig davon, ob ein Unternehmer Verluste erzielt oder nicht.

Die Überbrückungshilfe III unterliegt der sog. „Bundesregelung Fixkostenhilfe“. Danach muss im jeweiligen Förderzeitraum beim Unternehmer ein Verlust entstanden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung von Überbrückungshilfe III wird auf die Höhe des Verlusts begrenzt.

Sonstiges

Im Übrigen – insbesondere bezüglich Schlussabrechnung, Abschlagszahlungen und Steuerpflicht verweisen wir wiederum auf unsere Ausführungen zur Novemberhilfe.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsam...

Novemberhilfe

Die Ende Oktober 2020 angekündigte schnelle und unbürokratische „Novemberhilfe“ hat sich leider stark verzögert. Sie kann nun seit dem 25.11.2020 beantragt werden. Erste Auszahlungen sind ab Ende November zu erwarten. Zudem stellen die Antragsvoraussetzungen nicht ganz so einfach dar wie erhofft.

Im Folgenden wollen wir Ihnen die „Novemberhilfe“ vorstellen.

1. Wer kann die Novemberhilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 wie folgt betroffen ist

  • Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene Unternehmen). Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
  • Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  • Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte betroffene Unternehmen). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt, indirekt oder über dritte betroffene Verbundunternehmen entfällt.
  • Sogenannte „Mischbetriebe“ sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn deren Umsätze sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu
    • wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt vom Lockdown betroffen sind,
    • Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt Betroffenen Unternehmen werden und
    • Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte, die im November 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind.

Bei Mischbetrieben handelt es sich um einheitliche Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern, die eventuell auch nur teilweise vom Lockdown betroffen sind (z.B. Metzgerei mit angeschlossener Gastronomie).

Darüber hinaus müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Unternehmen muss seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein.
  • Das Unternehmen muss vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein.
  • Die Geschäftstätigkeit darf vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt worden sein.

Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten dann als im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen.

Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind.

Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen.

Nähere Bestimmungen zu den vorgenannten Punkten, insbesondere zur Nachweispflicht, werden in den Vollzugshinweisen geregelt:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/vollzugshinweise-novemberhilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4

2. Höhe der Förderung

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse tageweise für den Schließungszeitraum im November 2020 in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes gewährt.

Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Umsatz des Monats November 2019.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen bzw. die Anzahl der Beschäftigten im Sinne der beigefügten Verordnung Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 6 unter eins liegt (Stichtag 29.02.2020).

Die Novemberhilfe kann maximal für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns, längstens jedoch bis zum 30. November 2020 gewährt werden. Die Höhe der Billigkeitsleistung bemisst sich dabei tageweise anteilig an der tatsächlichen Dauer des Corona-bedingten Lockdowns, längstens jedoch an der tatsächlichen Dauer der direkten, indirekten oder Betroffenheit über Dritte des Antragstellers durch den Corona-bedingten Lockdown.

Im Falle von verbundenen Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen entfällt.

3. Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen sind unter den oben bereits genannten Voraussetzungen antragsberechtigt. Die genaue Definition von Verbundenen Unternehmen kann den beiliegenden Vollzugshinweisen entnommen werden.

Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.

4. Anrechnung verbleibender Umsätze / Lieferdienste

Werden innerhalb des Förderzeitraumes (Lockdownzeitraum im November 2020) von einem Antragsberechtigten noch Umsätze erzielt, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende vollständige Anrechnung.

Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

5. Kumulierung mit anderen Fördermaßnahmen

Unternehmen, die eine Leistung durch die erste Phase des Überbrückungshilfeprogramms oder die Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten haben, aber aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns im November 2020 von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden jedoch angerechnet. Hierzu zählen insbesondere

  • Leistungen aus der Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum.
  • Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen (z.B. Stabilisierungshilfe Corona) des Bundes und der Länder
  • Leistungen aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen, soweit die Förderzeiträume sich überschneiden.
  • Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Leistungszeitraum.

Eine Kumulierung der Novemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, die nicht unter die oben genannten fallen, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig.

6. Antragstellung

Anträge können voraussichtlich frühestens ab dem 25. November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung überschreitet den Betrag von 5.000 Euro,
  • der Antragsteller hat bereits Überbrückungshilfe beantragt oder
  • beim Antragsteller handelt es sich nicht um Soloselbständige.

Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt (Soloselbständige, Förderhöchstsatz von 5.000 Euro, keine Beantragung von Überbrückungshilfe) kann unter besonderen Identifizierungspflichten die Novemberhilfe direkt vom Antragsteller beantragt werden. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.

Im Falle der Antragstellung über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt sind die im Antrag gemachten Angaben inhaltlich von diesen zu prüfen oder zumindest zu plausibilisieren. Genaueres hierzu ist in den Vollzugshinweisen unter Ziffer 5 Abs. 2 bis 4 geregelt. Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe und ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes.

Die Antragstellung ist bis zum 31. Januar 2021 möglich.

7. Abschließende Prüfung/Schlussabrechnung

Wie bei der Überbrückungshilfe in den Phasen 1 und 2 ist auch bei der Novemberhilfe nach Ablauf des Leistungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021 durch den Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vorzunehmen. In der Schlussabrechnung bestätigt der Steuerberater

  • die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums,
  • den Vergleichsumsatz
  • sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum.
  • tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder
  • tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der Agentur für Arbeit (z.B. Kurzarbeitergeld)
  • sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen.

Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten wird.

Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen.

Falls der Antragsteller die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Novemberhilfe zurückfordern.

Die Schlussabrechnung erfolgt ebenfalls ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes.

8. Abschlagszahlungen

Ab Ende November werden für Soloselbständige und andere Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  • Die Antragstellung startet in der letzten Novemberwoche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

9. Steuerpflicht

Ertragsteuern

Die Novemberhilfe ist als Zuschuss steuerbar innerhalb der Gewinnermittlung ist. Das bedeutet, sie ist der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (sofern der Betrieb gewerbesteuerpflichtig ist) zu unterwerfen. Eventuell zurückzuzahlende Beträge können als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Umsatzsteuer

Die Novemberhilfe unterliegt als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer, da keine Leistung des Antragstellers zugrunde liegt.

10. Weitere Informationen

Aktuelle Fragen und Antworten zur Novemberhilfe finden Sie unter folgendem Link:

https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/novemberhilfe.html

Überbrückungshilfe II

Als Anschlussprogramm zur Überbrückungshilfe Phase 1 hat die Bundesregierung nun die Überbrückungshilfe Phase 2 aufgelegt.

 

1. Ziel des Programms

Ziel der zweiten Phase der Corona-Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate September bis Dezember 2020 einen weitergehenden Fixkostenzuschuss zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Die ergänzende Förderung des Landes Baden-Württemberg durch einen fiktiven Unternehmerlohn wird in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe erfreulicherweise fortgesetzt.

 

2. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten und hieraus ein bestimmter Umsatzeinbruch vorliegt. Antragsberechtigt sind auch Soloselbständige und Freiberufler.

3. Umsatzeinbruch von mindestens 50 % bzw. 30%

Begünstigt werden Unternehmen, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten 2019,
    oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum 2019.

 

4. Höhe der Überbrückungshilfe

Prozentuale Höhe der Überbrückungshilfe

Im Rahmen der Überbrückungshilfe wird ein bestimmter Anteil der betrieblichen Fixkosten erstattet.

Die Erstattung bemisst sich mit

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 % und 50 %
  • 0 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch unter 30 %

im Leistungsmonat 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat 2019.

Umsatzeinbrüche in Leistungsmonaten

Um die Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 (Förderzeitraum) zu erhalten, muss in den Monaten September bis Dezember 2020 ein Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 30 % vorliegen.

Dabei wird jeder Monat des Förderzeitraums für sich beurteilt. Entscheidend für die Höhe der Überbrückungshilfe ist somit die Höhe des Umsatzeinbruchs in den Monaten September bis Dezember 2020.

Höchstförderung

Die maximale Überbrückungshilfe beträgt für den gesamten Förderzeitraum (September bis Dezember 2020) 200.000 € (monatlich 50.000 €), unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Die Anzahl der Beschäftigten ist in Phase 2 (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) für den maximalen Erstattungsbetrag ohne Bedeutung. Anders als in Phase 1 (Förderzeitraum Juni bis August 2020) gibt es keine Maximalbeträge für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten.

 

5. Erstattungsfähige Kosten

Erstattungsfähig sind - wie bei der Überbrückungshilfe Phase 1 - die folgenden fortlaufenden Fixkosten:

1. Mieten und Pachten für betriebliche Räume

2. Weitere Mietkosten (z.B. Miete für Maschinen)

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

7. Grundsteuern

8. Betriebliche Lizenzgebühren

9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

11. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.

12. Kosten für Auszubildende

13. Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter für bestimmte Pauschalreisen.

Bei den Positionen der Nr. 1 – 9 ist zudem Voraussetzung, dass die zugehörigen Verträge vor dem 1.9.2020 abgeschlossen wurden. Dies gilt nicht für Corona-bedingte Hygienemaßnahmen.

 

6. Details zum Antragsverfahren

Das Antragsverfahren läuft, wie bereits in Phase 1, in 2 Stufen ab. Dabei muss das Antragsverfahren auf Überbrückungshilfe ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt werden. Die Beantragung muss zudem wieder elektronisch durch oben genannte Berufsträger erfolgen.

Erste Stufe

In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten glaubhaft zu machen. Die Überbrückungshilfe wird nach Bewilligung auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

Zweite Stufe

In der zweiten Stufe (Schlussabrechnung) sind die Antragsvoraussetzungen zu belegen. Zu belegen sind insbesondere:

  • tatsächliche Umsatzzahlen  
  • tatsächlich angefallene Fixkosten.

Ergeben sich hier Abweichungen gegenüber der Antragstellung, dann müssen zu viel erhaltene Überbrückungshilfen zurückgezahlt werden. Es können aber auch zu wenig beantragte Gelder nachgefordert werden.

Die Schlussabrechnung muss bis spätestens 31.12.2021 erfolgen.

 

7. Antragsfrist

Die Überbrückungshilfe (Phase 2) kann nur bis spätestens 31.12.2020 beantragt werden.

 

8. Steuerliche Behandlung

Umsatzsteuer

Es handelt sich umsatzsteuerlich um sog. nichtsteuerbare Zuschüsse. Somit fällt keine Umsatzsteuer an.

Einkommen- und Körperschaftsteuer

Die gewährte Überbrückungshilfe stellt bei den Ertragsteuern einen steuerpflichtigen Zuschuss dar. Somit unterliegt die Überbrückungshilfe der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Bei gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen unterliegt die Überbrückungshilfe zudem der Gewerbesteuer.

Rückzahlung von Überbrückungshilfe

Wurde eine Überbrückungshilfe überhöht gewährt und es kommt zu einer (Teil)Rückzahlung der Überbrückungshilfe, dann stellt die Rückzahlung eine abziehbare Betriebsausgabe dar.

9. Fiktiver Unternehmerlohn

Die ergänzende Förderung des Landes Baden-Württemberg durch einen fiktiven Unternehmerlohn wird auch in Phase II aufrechterhalten. Er wird wie folgt gewährt:

  • 590 Euro bei einem Umsatzeinbruch ziwschen 30% und 50% im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat

10. Weitere Hinweise

Beihilferecht

Die Überbrückungshilfe II unterliegt der sog. „Bundesregelung Fixkostenhilfe“. Danach muss im jeweiligen Förderzeitraum beim Unternehmer ein Verlust entstanden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung von Überbrückungshilfe III wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt.

Update 4.2.2021:
"Kleinere Unternehmen" haben nun ein Wahlrecht, wonach sie die Überbrückungshilfe II entweder nach der "Bundesregelung Kleinbeihilfe" oder nach der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" in Anspruch nehmen wollen.

Voraussetzung hierfür: die beihilferechtliche Obergrenze  von 1,8 Mio. € darf nicht überschritten werden.

Ergebnis: Die Höhe der maximalen Auszahlung von Überbrückungshilfe wird nicht auf die Höhe des Verlustes begrenzt!

Mehr hierüber erfahren sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html

Verhältnis zu anderen Förderprogrammen

Neben der Überbrückungshilfe II stehen für Unternehmen, die von den Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen sind (z.B. Gastronomie), die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe zur Verfügung. Alle Unternehmen, die erst von den Schließungen ab Mitte Dezember 2020 betroffen sind (wie z.B. Einzelhandel, Friseure), müssen sich mit Überbrückungshilfe II und III begnügen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen des Bundes erhalten sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html

 

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind zudem mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt im Zweifel nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefes kann daher nicht übernommen werden.

 

Überbrückungshilfe I

Als Nachfolgeprogramm zur „Corona-Soforthilfe“ hat die Bundesregierung mit der „Überbrückungshilfe“ für kleine und mittelständische Unternehmen ein zusätzliches Hilfsprogramm für die durch die Corona-Pandemie stark betroffenen Unternehmen aufgelegt.

1. Wer kann die Überbrückungshilfe beantragen?

Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in den Monaten April und Mai 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt.

Im Detail gelten folgende Voraussetzungen:

  • Verglichen mit der Summe der Umsätze der Monate April und Mai 2019 muss die Summe der Umsätze aus April und Mai 2020 um mindestens 60 % zurückgegangen sein.
  • Das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
  • Das Unternehmen wird bis Ende August 2020 fortgeführt.

Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, sind für die umsatzabhängige Voraussetzung statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Explizit genannt sind hier auch gemeinnützige Institutionen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen.

2. Welche Kosten sind förderfähig?

2.1 Fixkosten

Anders als bei den Soforthilfen werden bestimmte Betriebsausgaben nicht mit einem pauschalen Betrag, sondern in prozentualer Höhe gefördert. Förderfähig sind ausschließlich Kosten, die im Zeitraum von Juni bis August 2020 anfallen und folgende Kriterien erfüllen:

  • Es muss sich um fortlaufende Fixkosten handeln,
  • die im Förderzeitraum anfallen,
  • vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sind,
  • nicht einseitig veränderbar sind und
  • auf der Liste der vorgegebenen förderfähigen Kosten (siehe Punkt 3.2) aufgezählt werden.

Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gezahlt werden, die im beherrschenden Einfluss derselben Personen stehen, sind nicht förderfähig.

Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn werden nicht begünstigt.

2.2 Liste der förderfähigen Kosten

Das Eckpunktepapier enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (Juni bis August 2020), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
  13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

 

Dabei müssen die Ziffern 1 bis 9 vor dem 01.03.2020 begründet worden sein, zum Beispiel durch vorherigen Vertragsabschluss. In der Liste sind bereits nach ausdrücklichem Hinweis branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt, so dass der Versuch, die Liste der förderfähigen Kosten aufgrund individueller und branchenabhängiger Gegebenheiten zu erweitern, aller Voraussicht nach scheitern wird.

3. Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung berechnet sich prozentual anhand der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten und ist auf einen Höchstbetrag gedeckelt, der von der Größe des Unternehmens abhängig ist. Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.

3.1 Erstattungssatz

Dazu ist für die Zeit von Juni bis August 2020 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen.

  • Umsatzeinbruch > 70 % - Erstattung von 80 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch 50 % bis 70 % - Erstattung von 50 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch über 40 % bis unter 50 % - Erstattung von 40 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch bis einschließlich 40 % - keine Erstattung

Sofern Ihr Unternehmen nach dem Juni 2019 gegründet wurde, sind die Monate Dezember 2019 bis Fe­bruar 2020 mit den Monaten des Förderzeitraums zu vergleichen.

3.2 Höchstbetrag

Die Kostenerstattung innerhalb des gesamten Förderzeitraums ist auf einen absoluten Höchstbetrag gedeckelt, der wiederum von der Größe des Unternehmens abhängt. Die Unternehmensgröße wird dabei anhand der Mitarbeiteranzahl berechnet:

Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigen werden die förderfähigen Kosten mit insgesamt maximal 9.000 € erstattet, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigen liegt die Grenze bei 15.000 €. Bei größeren Unternehmen, also ab elf Mitarbeitern, ist die Förderung auf insgesamt 150.000 € begrenzt.

Hierbei kommt es auf die Anzahl der Mitarbeiter zum Stichtag 29.02.2020 an. Teilzeitangestellte sind hier in Vollzeitäquivalente umzurechnen.

In begründeten Ausnahmefällen können die Höchstbeträge von 9.000  € und 15.000 € überschritten werden. Ein solcher Ausnahmefall ist im Eckpunktepapier der Bundesregierung entsprechend definiert: Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe gemäß den erstattungsfähigen Kosten mindestens doppelt so hoch ist wie der jeweilige Höchstbetrag von 9.000 € oder 15.000 €.

Liegt nach dieser Definition ein begründeter Ausnahmefall vor, erhalten Sie über den jeweiligen Höchstbetrag hinaus folgende Erstattungen:

  • Wenn der Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 70 % eingebrochen ist:  60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten
  • Wenn der Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr zwischen 40 % und 70 % eingebrochen ist: 40 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten

Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person, können Überbrückungshilfen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 € für drei Monate beantragt werden (sogenanntes Konsolidierungsgebot). Für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten (z.B. Jugendherbergen) gilt diese Zusammenfassung nicht.

4. Wie funktioniert der Antrag?

Bitte beachten Sie, dass Anträge derzeit noch nicht gestellt werden können. Eine Beantragung ist voraussichtlich ab dem 08.07.2020 möglich und muss bis zum 31.08.2020 erfolgen.

Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:

  1. Antragstellung: Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden – hierin sind die Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.
  2. Nachweis: Zeitlich nachgelagert müssen die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden.

Technisch wird die Überbrückungshilfe über eine digitale Schnittstelle beantragt. Dabei ist ausdrücklich vorgesehen, dass entweder ein Steuerberater oder ein Wirtschaftsprüfer die Werte direkt an die EDV der Bewilligungsstellen übermittelt. Im Detail läuft das Prozedere folgendermaßen ab:

4.1 Antragstellung

Mithilfe des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers müssen folgende Werte glaubhaft versichert werden:

  • Umsatzeinbruch: Alle betroffenen Unternehmen müssen Angaben zu ihren Umsätzen April bis August 2020 machen. Soweit noch keine tatsächlichen Werte vorliegen, muss eine Prognose getroffen werden.
  • Fixkosten: Für den Förderzeitraum (Juni bis August 2020) muss eine Fixkostenprognose hinsichtlich der förderfähigen Beträge erstellt werden.

Für die Vergleichsberechnung zum Vorjahreszeitraum ist der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer angehalten, die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 nebst den dazugehörigen Steuererklärungen heranzuziehen. Sollte der Jahresabschluss für 2019 noch nicht vorliegen, kann auch der Jahresabschluss 2018 zugrunde gelegt werden.

Der Antrag muss spätestens am 31.08.2020 gestellt werden – die Auszahlungsfristen enden am 30.11.2020.

4.2 Nachträglicher Nachweis

Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Beträge gemeldet und bewiesen werden. Dabei gilt Folgendes:

Umsatzeinbruch

  • Nachdem die endgültigen Umsätze für April und Mai 2020 gemeldet worden sind, wird durch die Bewilligungsstellen der Länder überprüft, ob der Umsatzeinbruch von mindestens 60 % erreicht wurde. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass der Umsatzeinbruch geringer ausfällt, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.             
  • Auch nach Ende des Förderprogramms können die tatsächlich entstandenen Umsätze für Juni bis August 2020 an die zuständigen Stellen übermittelt werden – anhand dieser Zahlen wird anschließend verifiziert, ob die bei Antragstellung angegebenen Umsatzeinbrüche tatsächlich eingetreten sind. Dadurch wird die Förderhöhe überprüft und gegebenenfalls nachjustiert. Es kann im Zuge dessen zu Rückzahlungspflichten oder weiteren Erstattungsansprüchen kommen.

Fixkosten

  • Auch die endgültigen Fixkosten für den Förderzeitraum müssen übermittelt werden, gegebenenfalls nach Ablauf des Förderprogramms.
  • Ergeben sich Abweichungen zur Kostenprognose, kann es auch hier gegebenenfalls zu Rückzahlungspflichten oder weiteren Erstattungsansprüchen kommen.

Dem Eckpunktepapier ist noch keine Frist für den nachträglichen Nachweis zu entnehmen. Voraussichtlich wird dies im Rahmen der gesetzlichen Regelung nachgeholt.

5. Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?

Ja - es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe innerhalb der Gewinnermittlung zu versteuern ist. Das bedeutet, sie ist der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Eventuell zurückzuzahlende Beträge können wiederum als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe keine Leistung des Antragstellers zugrunde liegt.

6. Checkliste

Während des Antragsverfahrens können Sie uns beschleunigend unterstützen, indem Sie aktiv an der Umsatz- bzw. Fixkostenerstattung mitwirken.

Es muss in den Monaten April und Mai 2020 ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 % und in den Monaten Juni, Juli und August 2020 ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 % gegenüber dem Vorjahr vorliegen. Dabei sollten die Prognosen möglichst zutreffend sein, um Rückzahlungen an die Bewilligungsstellen zu vermeiden. Zudem sollten die Voraussetzungen ausreichend dokumentiert sein, um bei etwaigen Prüfungen gut vorbereitet zu sein. In diesem Kontext und damit Ihr Antrag nach Freischaltung des Antragsportals schnell gestellt werden kann, können Sie Folgendes für uns tun:

  • Übermitteln Sie – falls noch nicht geschehen - alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 an uns
  • Umsatzprognose: Schätzen Sie anhand der aktuellen individuellen Gegebenheiten Ihres Betriebs die Umsätze für Juli und August 2020 ab. Führen Sie die Monate einzeln auf und legen Sie auch den Umsatz für Juni 2020 dar. Berücksichtigen Sie dabei möglichst auch die anstehenden Lockerungen der einzelnen Länder und die in Ihrer Branche maßgeblichen Gegebenheiten. So ist zum Beispiel bei Unternehmen, die in hohem Umfang von Dienstreisen anderer Personen abhängig sind (unter anderem Taxiunternehmer) damit zu rechnen, dass es durch das Umdenken großer Firmen auch nachhaltig zu einem Umsatzrückgang kommen wird.
  • Fixkosten: Stellen Sie Ihre bis August voraussichtlich entstehenden förderfähigen Fixkosten (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2) auf. Prüfen Sie, ob sich Kosten durch einseitige Maßnahmen Ihrerseits reduzieren bzw. verändern lassen. Sollte dies der Fall sein, zum Beispiel bei wie bei einer Umsatzmiete, dürfen nur die verminderten Kosten einbezogen werden.

7. Weitere Informationen

Diesem Schreiben liegen im Wesentlichen die Ausführungen des Bundeswirtschaftsministeriums: Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona‐Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssenʺ vom 12.06.2020 zu Grunde.

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt im Zweifel nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefes kann daher nicht übernommen werden.

Stabilisierungshilfe

Neben der allgemeingültigen „Überbrückungshilfe“ des Bundes gibt es nun auch das Förderprogramm „Stabilisierungshilfe“ des Landes Baden-Württemberg, welches ausschließlich für die Branchen Hotel und Gaststättengewerbe gewährt wird:

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Soloselbstständige die eine überwiegende Tätigkeit in den Bereichen Hotels, Gasthöfe und Pension, Ferienunterkünfte, Campingplätze, Restaurants, Cafés, Eissalons, Caterer und ähnliches ausüben.

Außerdem muss der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Sie benötigen für den Antrag „zwingend“ die Mithilfe und Unterstützung des Steuerberaters.

Der Förderungszeitraum ist wiederum auf höchstens drei zusammenhängende Monate begrenzt.

Die Stabilisierungshilfe soll den entstehenden Liquiditätsengpass zwischen den Einnahmen und den fortlaufenden Ausgaben der drei Fördermonate abdecken.

Gegenüber der „Corona-Soforthilfe“ ist nun eine Liquiditätsplanung zwingender Bestandteil des Antrages.

Die Laufzeit des Berücksichtigungszeitraumes beginnt frühestens mit dem 1. Mai und geht bis längstens November 2020 und die Antragsfrist endet am 30. September 2020.

Die Einmalzahlungen orientieren sich an dem ermittelten Liquiditätsengpass und beträgt:

  • bis zu 3.000,- € für das Gesamtunternehmen
  • bis zu weiteren 2.000,- € für jeden umgerechneten Vollzeitbeschäftigten
  • maximal 800.000,- € pro Betrieb.

Das Antragsverfahren läuft über die Industrie- und Handelskammer Ihrer Region und erfolgt ausschließlich unter der Mitwirkung eines Steuerberaters. Neben dem eigentlichen Antrag müssen zwei weitere Anlagen zwingend beigefügt werden:

  1. Anlage: Eine vom Unternehmen selbst berechnete Liquiditätsplanung, welche durch einen Steuerberater auf Plausibilität geprüft werden muss, alternativ eine vom Steuerberater erstellte Liquiditätsplanung für das Unternehmen.
  2. Anlage: Eine vordefinierte Anlage, in der ein Steuerberater verschiedene Fakten bestätigen muss.

Die Bewilligungsstelle prüft nachträglich die Richtigkeit der Angaben sowie die Fördervoraussetzungen.

Wichtig: Die bereits in Anspruch genommene Soforthilfe darf den Förderzeitraum nicht überschneiden. Dabei ist der festgelegte Förderzeitraum aus dem Bewilligungsbescheids von der L-Bank maßgebend. Hat also jemand bereits Corona-Soforthilfe erhalten, kann der Antrag nur an den Soforthilfeantrag anschließen.

Wer keinen Corona-Soforthilfe-Antrag gestellt hat, kann anhand der Zahlen vom 01. Mai bis 31.Juli 2020 den Antrag stellen.

Die Antragstellung ist seit dem 01. Juli 2020 möglich.

Mehr zur Stabilisierungshilfe mit einem hilfreiechen FAQ finden Sie unter:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/

Kurzarbeit

Die Anmeldung von Kurzarbeit kommt in Frage, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen und diese aller Voraussicht nach in den kommenden Wochen und Monaten nicht in gewohntem Umfang beschäftigen können.

Im Falle von Umsatzeinbrüchen oder Umsatzausfall oder ungewollter Betriebsschließung stehen Ihnen zum Thema Kurzarbeit die Arbeitsagenturen als erster Ansprechpartner zu Verfügung. Hierzu haben wir Ihnen die Telefonnummer für Informationen beigefügt- zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.

Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die Bundesregierung hat sich nun auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes geeinigt:

Angesichts der Corona-Krise soll es für kinderlose Beschäftigte - je nach Bezugsdauer - von 60 auf bis zu 80 Prozent und für Beschäftigte mit Kindern von 67 auf bis zu 87 Prozent erhöht werden. Die Neuregelung sieht im Detail vor, dass in den ersten drei Monaten die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze gelten. Ab dem 4. Monat würden 70 oder 77 Prozent und ab dem 7. Monat dann 80 oder 87 Prozent des Lohnausfalls gezahlt. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird davon abhängig gemacht, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfällt.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet! Ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit darf daher einen Nebenverdienst auch in einem nicht systemrelevanten Beruf annehmen, ohne dass ihm sein bestehendes Kurzarbeitergeld gekürzt wird.

Wenn Sie unten angefügtem Link folgen, erhalten Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur tagesaktuelle Informationen und eine genaue Anleitung, wie das Kurzarbeitergeld funktioniert und wie es beantragt wird.
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Ein allgemeines Merkblatt der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld finden sie hier: 
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Als ersten Schritt für einen Kurzarbeitergeldantrag ist das Ausfüllen der „Anzeige über Arbeitsausfall“ notwendig: Hier der link zum Formular: 
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Bitte füllen Sie diese Anzeige vollständig aus und senden diese Anzeige anschließend (einschließlich Unterschrift und Firmenstempel!) per E-Mail an freiburg.031-os@arbeitsagentur.de zurück.

Nach Erhalt des ausgefüllten Vordrucks wird die Agentur für Arbeit Ihre Anfrage prüfen und sich schnellstmöglich mit Ihnen bezüglich der weiteren Vorgehensweise in Verbindung setzen.

Alternativ hierzu gibt es ein Online-Verfahren – sollten Sie dies nutzen wollen, so können wir Ihnen auf Anfrage nähere Auskünfte erteilen.

Bitte beachten Sie: Geringfügig Beschäftigte – die „sog. 450 € - Jobber“ haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Die Servicehotline für Arbeitgeber der Bundesagentur lautet: 0800 4555 20

 

Liquidität

Im Falle von entstehenden Liquiditätsengpässen gehen Sie bitte frühzeitig auf Ihre Hausbank und ihren persönlichen Bankberater zu, damit sie mögliche zukünftige Finanzlücken schnell schließen können, bevor es zu Problemen bei Gehaltszahlungen oder Lieferantenzahlungen kommt. Hier können beispielsweise die 

  • Aussetzung sämtlicher Darlehenstilgungen 
  • Erhöhung von Kontokorrentkrediten

beantragen. Hierbei zu bedenken ist: Die Erhöhung der Kontokorrentlinie stellt eine kurzfristige Entlastung dar, die aber zugleich eine höhere Zinsbelastung mit sich bringt. Falls Sie hier Hilfe benötigen, kommen Sie auf uns zu. 

Ergänzend hierzu ist die Kontaktaufnahme mit Gläubigern (Lieferanten, Vermieter etc.) anzudenken. Eventuell können Ihnen die bei bestehenden Zahlungsterminen entgegenkommen. Aber bitte bedenken Sie: Auch die Gläubiger leiden mit hoher Wahrscheinlichkeit  ebenfalls unter der aktuellen Situation.

Daneben kommt die Herabsetzung von Einzahlungen in Lebens- und Rentenversicherungsverträge in Betracht. Kontaktieren Sie gegebenenfalls Ihren Versicherungsberater.

Ebenso anzudenken ist die Herabsetzung von freiwillig gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen aufgrund eines Wegfalls von Betriebseinnahmen. Wir haben von der AOK Baden-Württemberg die Auskunft erhalten, dass die Beiträge für März und April 2020 ohne großen Antragsaufwand gestundet werden können. Dem Beispiel dürften andere gesetzliche Krankenkasse folgen. Setzen Sie sich hierzu mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung – vor allem bei Vorliegen eines Lastschrifteinzugs.

Über die Möglichkeit einer Stundung der Beitragszahlungen zur Sozialversicherung für Arbeitgeber informiert der GKV-Spitzenverband hier:

https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp

Freiberufler, die in die Künstlersozialkasse (KSK) einzahlen, wenden sich bitte mit diesem Anliegen an die KSK und besprechen eine mögliche Herabsetzung der monatlichen Leistungen.

Finanzamt

Auch die Finanzämter möchte durch steuerliche Erleichterungen unterstützen. Es hat bekannt gegeben, dass

  • auf Antrag die Möglichkeit besteht, laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabzusetzen oder auszusetzen
  • Sich fällige Steuerzahlungen stunden lassen und Säumniszuschläge erlassen werden können
  • bereits geleistete Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 möglicherwiese erstattet werden können
  • Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa Kontenpfändungen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt werden können, solange der Steuerschuldner den Auswirkungen des Coronavirus ausgesetzt ist. 
  • auch Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0,- Euro) herabgesetzt werden können. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen.
  • kleine und mittelständische Unternehmen für das Jahr 2020 erwartete Verluste mit bereits für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnen dürfen.

Voraussetzung ist jedoch, dass man tatsächlich von den Auswirkungen des Coronavirus wirtschaftlich betroffen ist.

Informationen der Finanzämter Baden-Württemberg finden Sie hier:

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus

Eine sehr hilfreiche und übersichtliche Darstellung des Finanzministeriums Baden-Württemberg über verschiedene Steuererleichterungen findet sich unter:

https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Dateien_Downloads/Haushalt_Finanzen/Corona_Steuerliche_Hilfen_im_Ueberblick.pdf

Wir können für Sie 

  • Anträge auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen beantragen, oder
  • Anträge auf Stundung bzw. Erstattung von Steuerzahlungen stellen.

Bitte lassen Sie uns derartige Wünsche unter Angabe Art und Höhe der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus per Email zukommen.

Darlehen von KfW und L-Bank

Zwischenzeitlich haben die KfW und die L-Bank verschiedene Hilfsprogramme in Form verschiedener Darlehen entwickelt.  Die nachfolgenden Links geben einen Überblick:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

https://www.l-bank.de/artikel/lbank-de/tipps_themen/programmangebot-der-l-bank-bei-abflauender-konjunktur-und-krisensituationen.html

Die genannten Förderkredite werden über das sogenannte Hausbankenverfahren vergeben. Das Unternehmen stellt den Antrag auf ein Förderdarlehen nicht bei der L-Bank oder KfW-Bank, sondern direkt bei seiner Hausbank, der Volksbank oder der Sparkasse. Diese kennt das Unternehmen und ist so in der Lage den Antrag kurzfristig zu prüfen und an die Förderbank weiterzuleiten. Die Kreditentscheidung verbleibt bei der jeweiligen Hausbank. Ansprechpartner hierfür ist immer ihr jeweiliger Bankberater ihrer Hausbank.

Nachstehend haben wir die Informationen zusammengetragen, die unseres Erachtens für unsere Mandanten maßgebend sind:

ERP/Gründerkredit (für Unternehmen, die in den letzten 5 Jahren gegründet haben) – KfW-Unternehmerkredit (für Unternehmen, die vor mindestens 5 Jahren gegründet haben)

  • Kredite bis zu 800.000 € können mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren, mit einer tilgungsfreien Zeit von bis zu 2 Jahren beantragt werden.
  • Die Kreditsumme darf 25% des Jahresumsatzes 2019 oder die doppelte Lohnsumme 2019 (Personalkosten) nicht überschreiten.
  • Der Zinssatz liegt bonitätsabhängig zwischen 1,00 % und 1,46 %.
  • Die Tilgung erfolgt vierteljährlich.
  • Zu viel beantragte Darlehensbeträge können kostenfrei zurückgegeben werden, wenn Sie nicht benötigt werden.
  • Eine Sondertilgung während der Laufzeit ist nicht möglich!

Einzureichende Unterlagen sind: Jahresabschlüsse 2017, 2018 und BWA per 12/2019 sowie einen Liquiditätsplan bis Dezember 2020. Die Risikoprüfung erfolgt generell durch die Hausbank. Es erfolgt eine Prüfung, dass man das neu aufgenommene Darlehen in der Zukunft auch zurückbezahlen kann.

Die KfW stellt zu 90% die Hausbank von der Haftung frei, was die Kreditbeantragung erheblich verbessert.

Fazit: Im Regelfall ist der KfW-Unternehmerkredit damit die beste Wahl für unsere Mandanten. Zinsgünstig, mit langer Laufzeit möglich. Leider gibt es aber keine Sondertilgungsmöglichkeiten.

KfW-Schnellkredit

Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeit-Mitarbeiter können stattdessen einen Schnellkredit aufnehmen mit einer

  • Darlehenssumme von bis zu 25% des Jahresumsatzes, jedoch maximal 500.000 € (bei bis zu 50 Mitarbeitern) oder 800.000 € (bei mehr als 50 Mitarbeitern).
  • Die Laufzeit beträgt bis zu 10 Jahre, wovon 2 Jahre tilgungsfrei sind.
  • Der Zinssatz beträgt 3,00 % und die Tilgung erfolgt vierteljährlich.
  • Eine Sondertilgung ist jederzeit und in voller Höhe möglich!

Notwendige Unterlagen sind: Jahresabschlüsse 2017, 2018 und BWA per 12/2019 und eine Bestätigung der Mitarbeiterzahl durch den Steuerberater. Es erfolgt keine Risikoprüfung! Wer in der Summe der Jahre 2017, 2018 und 2019 oder in 2019 einen Gewinn erzielt hat, darf den Kreditantrag stellen, vorausgesetzt bei der Schufa sind keine Negativeinträge gespeichert. Die KfW stellt die Hausbank zu 100% von der Haftung frei!

Aber: GmbH´s dürfen während des Zeitraumes des KfW-Schnellkredits keine Gewinnausschüttungen vornehmen und die Vergütung des Geschäftsführers muss auf max. 150.000 € gedeckelt sein. (Hinweis: Bei Einzelunternehmen oder GbR´s gibt es diese Einschränkungen nicht)

Fazit: Sehr Schnelles, aber teureres Geld und gilt erst ab 10 Mitarbeiter. Kann durch Sondertilgungen aber auch wieder sehr schnell zurückbezahlt werden!

In beiden Fällen gilt: mit den beiden Krediten sind keine Umschuldungen oder die Ablösung von bereits bestehenden Kreditlinien möglich.

Der Kredit kann verwendet werden für: laufende Betriebsausgaben, bestehende Lieferantenverbindlichkeiten oder auch um Investitionen usw. während der Corona-Krise zu finanzieren. Da die Hausbank von der KfW haftungsrechtlich zu mindestens 90% freigestellt wird, sollten Sie über diese Möglichkeit nachdenken. Bitte besprechen Sie die Möglichkeiten mit Ihrer Hausbank und konkret das jeweilige Kreditvorhaben mit Ihrem Bankberater.

Man muss es so plakativ sagen: so einfach, so günstig und so schnell gab es in Deutschland Kredite noch nie! Wie die Kreditvergabe nach der Krise sein wird, kann man derzeit noch nicht sagen. In jedem Fall sollte man diese Programme und Möglichkeiten prüfen.

Falls Sie hier Hilfe benötigen, insbesondere die Aufbereitung Ihrer Zahlen für das Jahr 2019, was in der Regel Grundlage für die Kreditvergabe sein wird, kommen Sie bitte auf uns zu.

Infektionsschutzgesetz

Sollten Sie selbst oder Ihr Unternehmen direkt von einer durch das Gesundheitsamt durch Bescheid angeordneten Quarantäne betroffen sein und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, so können Sie gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beim betreffenden Gesundheitsamt einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Er umfasst den Verdienstausfall und daneben einen Ersatz der in dieser Zeit weiter anfallenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben  in „angemessenem Umfang“.

Wird Ihr Betrieb jedoch durch für die Allgemeinheit geltende Verordnungen des Landes oder durch Allgemeinverfügungen von Gemeinden beeinträchtigt, da bei Ihren Betrieb kein Infektionsrisiko besteht, kommt es darauf an, um was für einen Betrieb es sich bei Ihrem handelt. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Ob hier dennoch ein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Wir stehen diesbezüglich in Kontakt mit unserem Kooperationspartner, der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Brunner & Partner. Rechtliche Beratung können und dürfen wir als Steuerberatungsgesellschaft nicht erbringen.

Ende April 2020 wurde die sachliche Zuständigkeit für die Abwicklung von Entschädigungsanträgen rückwirkend auf die örtlich zuständigen Regierungspräsidien übertragen. Bisher waren hierfür die Gesundheitsämter zuständig.

Die Antragstellung sowie die Bearbeitung der Anträge wird künftig über ein elektronisches Online-Verfahren abgewickelt. Die Website, auf der die Anträge voraussichtlich ab Anfang Mai gestellt werden können, lautet:  www.ifsg-online.de.

Auf dieser Website finden sich überdies nützliche Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller.

Arbeitslosengeld

Selbständige, die freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, haben bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Selbständige Unternehmer haben aber unter Umständen der aktuellen Situation aber Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Der nachfolgende Link gibt Ihnen einen entsprechenden Einblick:
https://www.freiburg.de/pb/-/205332/arbeitslosengeld-ii-beantragen/vbid599

Zwischenzeitlich wurde das Arbeitslosengeld wie folgt korrigiert: Der Bezugszeitraum wird für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Wer arbeitslos wird, bekommt bisher zwölf Monate lang Arbeitslosengeld, das gilt für Arbeitnehmer bis 50 Jahre – Voraussetzung: Sie waren zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig beschäftigt. Für Arbeitslose ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Voraussetzung: Sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig beschäftigt. Die Höhe des Arbeitslosengelds liegt bei 60 Prozent des letzten Netto-Entgelts, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 Prozent.

Ansprechpartner ist die für Sie zuständige Agentur für Arbeit. Unter der Rufnummer 0800-4 5555 00 (gebührenfrei) erhalten Sie telefonische Auskünfte.
 

Arbeitsrecht

Bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen Ihre Mitarbeiter betreffend wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Sollten Sie bisher noch nicht mit einem entsprechenden Rechtsanwalt zusammenarbeiten, empfehlen wir Ihnen Herrn Rechtsanwalt Albert Schroeder Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei unserem Kooperationspartner, der Kanzlei Dr. Brunner & Partner. Mehr über ihn und seine Kontaktdaten finden sie hier: 

https://www.dr-brunner-partner.de/rechtsanwaelte/albert-schroeder/
 

Gesundheitsamt

Für übrige Fragen behördlicher Natur in Zusammenhang mit dem Coronavirus steht Ihnen

  • das Landesgesundheitsamt in Stuttgart unter der folgenden Nummer: 0711/904-39555 bzw.
  • das Gesundheitsamt in Freiburg unter der Nummer : 0761 2187 – 0

zur Verfügung. Es kann Sie insbesondere im Bereich des „Kontaktmanagements innerhalb Ihres Unternehmens“ beraten.

In eigener Sache

Wir als Ihre Steuerberater versuchen der aktuellen Situation dadurch verantwortungsbewusst zu begegnen,

  • dass die Kanzlei aktuell persönliche Termine unverändert nur dann wahrnimmt, wenn eine hohe Dringlichkeit dies erfordert. Aktuell sind dies die Themen Kurzarbeitergeld, Liquiditätsengpässe, Umsatzeinbrüche und Betriebsschließungen und weitere sich hieraus möglicherweise ergebende Punkte.
  • wir Ihnen darüber hinaus jederzeit gerne per Telefon, Videokonferenz und E-Mail zur Verfügung stehen,
  • dass unsere Kanzlei, bedingt durch den digitalen Wandel und unsere in den letzten Jahren und Monaten aufgebaute Infrastruktur bestmöglich auf alle auf uns zukommende Herausforderungen vorbereitet ist,
  • und die elektronischen Schnittstellen zum Finanzamt, den Arbeitsämtern, der Krankenkasse und den Banken es uns mittlerweile ermöglichen, dass wir unserer geregelten Arbeit in einem zwar eingeschränkten, aber doch ausreichenden Maße auch von zu Hause nachgehen können und die Erstellung der Lohnabrechnungen und sonstigen Tätigkeiten für Sie gewährleisten können. 

Wir bitten im Zweifel um Kontaktaufnahme über die Ihnen bekannte Emailadresse Ihres Ansprechpartners oder alternativ über unsere zentrale Email-Adresse info@mgk-steuerberater.de. Ihre Anfrage wird dann per Email an den betreffenden Sachbearbeiter weitergeleitet. Besten Dank!

Bitte seien Sie sich gewiss – unser gesamtes Team wird Ihnen in dieser für uns alle außergewöhnlichen Situation bestmöglich mit Rat und Tat zur Seite stehen. 

Zu guter Letzt unser Appell an unsere Mandanten und Mitmenschen: Bitte beachten sie die aktuellen Verhaltensregeln von Politik und Wissenschaft. Momentan sind Solidarität und Mitmenschlichkeit gefragt. Egoismus ist fehl am Platz.

Mit herzlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!

Jörg Mühlbacher        Bernd Gruhler
Rechtsanwalt              Steuerberater
Steuerberater

 

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