Das Programm der Überbrückungshilfe III war ursprünglich für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 vorgesehen. Auf Grund der Tatsache, dass vielen Unternehmen aber der Zugang zur November- und Dezemberhilfe nicht möglich war, wurden die Programmbedingungen kurzfristig geändert und der Förderzeitraum rückwirkend auf den November und Dezember 2020 ausgedehnt. Zudem wurden die Zugangsvoraussetzungen nochmals vereinfacht.
Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über das Programm. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass dies lediglich auf den bisher veröffentlichten Angaben der zuständigen Bundesministerien beruht. Eine Verordnung oder entsprechende Vollzugshinwiese hierzu wurde bisher noch nicht veröffentlicht. Daher können sich auch noch Änderungen ergeben.
Aktuelle Fragen und Antworten hierzu finden Sie auch unter folgendem Link:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html
1. Wer kann die Überbrückungshilfe 3 beantragen?
Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Zugangsvoraussetzungen wurden im Vergleich zu den Phasen 1 und 2 und Gegenüber dem ersten Entwurf der Phase 3 nun deutlich vereinfacht. Antragsberechtigt sind demnach alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum Referenzmonat 2019.
Somit ist keine Differenzierung mehr nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit vorgesehen.
2. Förderzeitraum
Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Damit ist die Überbrückungshilfe 3 unter Umständen auch für Unternehmen zugänglich, die keinen Anspruch auf die November- und Dezemberhilfe haben.
3. Was wird gefördert?
Anders als bei der November- und Dezemberhilfe werden wieder - wie bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 - bestimmte Betriebsausgaben (Fixkosten) nicht mit einem pauschalen Betrag, sondern in prozentualer Höhe gefördert.
Hierfür wird es wieder einen festen Musterkatalog fixer Kosten geben. Dazu zählen insbesondere:
- Pachten,
- Grundsteuern,
- Versicherungen,
- Abonnements und andere feste Ausgaben
- Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen,
- Zinsaufwendungen,
- Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent,
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.,
- Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind mit
- pauschal 20 Prozent der Fixkosten
- bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten
- Marketing- und Werbekosten.
Neu enthalten bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind vor allem Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige. Konkret sind hier für die einzelnen Branchen folgende Ansätze von Kosten vorgesehen:
Einzelhändler
Der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.
Reisebranche
Die externen Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt.
Pyrotechnikindustrie
Für die Pyrotechnikindustrie gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
Der genaue, abschließende Kostenkatalog ist bisher jedoch noch nicht veröffentlicht.
4. Höhe der Förderung
Fördersatz
Die Förderung berechnet sich prozentual anhand der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz auf die berücksichtigungsfähigen Fixkosten gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dazu ist im Förderzeitraum pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen. Es gelten folgende Erstattungssätze:
- Umsatzeinbruch > 70 % => Erstattung von 90 % der Fixkosten
- Umsatzeinbruch 50 % bis 70 % => Erstattung von 60 % der Fixkosten
- Umsatzeinbruch über 30 % bis unter 50 % => Erstattung von 40 % der Fixkosten
- Umsatzeinbruch unter 30 % => keine Erstattung
Achtung:
Die monatsweise Berechnung kann dazu führen, dass nicht in allen Monaten des Förderzeitraumes ein Anspruch auf Förderung besteht.
Höchstbetrag
Die monatliche Förderhöchstgrenze beträgt bis zu 1,5 Millionen Euro. Allerdings gelten hier die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Das bedeutet: Der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt max. 4 Millionen Euro für ein Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat. Zu beachten hierbei ist, dass bereits beantragte Hilfen aus anderen Förderprogrammen in der Regel anzurechnen sind. Auch bestimmte Förderdarlehen (KFW- Darlehen, L-Bank-Darlehen usw.) sind unter Umständen zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung setzt sich weiterhin bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein.
5. Nachweis von Verlusten
Zu beachten ist, dass unter gewissen Voraussetzungen die Förderung auf einen bestimmten Prozentsatz, der im jeweiligen Förderzeitraum entstandenen Verluste begrenzt wird. Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem für diesen Fall relevanten Beihilferecht ab. Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe 3 beantragen.
Kleinbeihilfen-Regelung / De minimis
Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu einer Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen sowie die De minimis-Verordnung genutzt werden. Hierfür ist dann kein Nachweis von ungedeckten Fixkosten bzw. Verlusten erforderlich! Das ist ein wichtiger, wenn nicht gar der entscheidende Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.
Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.
Bundesregelung Fixkostenhilfe
Wird der Antrag auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe gestellt mit max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen, ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Bei einer Förderhöhe bis zu einer Million (einschließlich Förderungen aus anderen Programmen) ist somit kein Nachweis von ungedeckten Fixkosten bzw. Verlusten erforderlich.
6. Abschlagszahlungen
Bei der Überbrückungshilfe III ist wie bei der November- und Dezemberhilfe ein Abschlag vorgesehen, der in diesem Fall direkt über den Bund (Bundeskasse) gezahlt werden soll. Für die regulären Auszahlungen sind weiterhin die einzelnen Bundesländer zuständig. Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen beträgt 100.000 Euro je Fördermonat. Erste Abschlagszahlungen sollen im Monat Februar 2021 erfolgen. Die regulären Auszahlungen über die Bundesländer sollen im März starten.
7. Sonderregelung für Solo-Selbstständige
Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von maximal 7.500 Euro erhalten.
Die Betriebskostenpauschale beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.
Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.
Beispiel: Bei einem Jahresumsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt. (Referenzumsatz = 20.000 x 50% =10.000 => davon wiederum 50 Prozent = 5.000 Euro).
8. Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt weiterhin über die bundesweit einheitlich digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .
Unternehmen müssen Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte (d.h. Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen und/oder Rechtsanwälte*innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen. Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können ebenfalls über diese Plattform direkt Anträge stellen (und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen).
WICHTIG:
Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021 - ein genauer Termin ist nach wie vor nicht bekannt!
Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021. Eine Frist zur Antragstellung ist derzeit noch nicht bekannt.
9. Nachträgliche Überprüfung
Zu einer nachträglichen Überprüfung der Anträge ist derzeit noch nichts bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies nach der gleichen Vorgehensweise wie bei der Überbrückungshilfe 2 – durch eine Schlussabrechnung - erfolgen soll.
10. Steuerpflicht der Überbrückungshilfe III
Es ist davon auszugehen, dass die Überbrückungshilfe 3 ebenso steuerbar innerhalb der Gewinnermittlung ist. Das bedeutet, sie ist der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (sofern der Betrieb gewerbesteuerpflichtig ist) zu unterwerfen.
Die Überbrückungshilfe unterliegt nicht der Umsatzsteuer an, da keine Leistung des Antragstellers zugrunde liegt.
Aufgrund der Schlussabrechnung zurückzuzahlende Beträge können jedoch dementsprechend als Betriebsausgabe abgezogen werden